Widerrufsbelehrung
Stand 01/2025
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
1. Begriff: „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“
Ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ liegt vor, wenn:
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der Unternehmer mit einem Verbraucher den Vertrag an einem Ort schließt, der
kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.
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der Verbraucher dem Unternehmer gegenüber ein Vertragsangebot außerhalb
dessen Geschäftsräume unterbreitet.
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der Vertrag zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch
Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Fax oder E-Mail) geschlossen wurde,
bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der
Geschäftsräume des Unternehmers von diesem persönlich und individuell
angesprochen wurde.
2. Beginn der Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt bei Werkverträgen mit Vertragsschluss.
Die Frist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher über sein
Widerrufsrecht informiert wurde.
3. Folgen einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung
Im Falle einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verlängert
sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Ablauf der 14-tägigen Frist auf 12
Monate. Das Widerrufsrecht erlischt damit erst spätestens nach 12 Monaten und 14
Tagen.
4. Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Das Gesetz bestimmt einige Ausnahmefälle, in denen dem Verbraucher kein
Widerrufsrecht zusteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Zu den
Ausnahmen zählen insbesondere:
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Die Lieferung von Waren, welche nicht vorgefertigt sind und für deren
Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher
maßgeblich ist, oder die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers
zugeschnitten sind.
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Waren, die nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt
werden (wie z.B. Werkmaterialien und Baustoffe).
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Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich
aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder
Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (z. B. Wasserrohrbrüche).
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bei Lieferung von Waren, die schnell verderben können